Altersvorsorge für Freiberufler: 1. Gesetzliche Rentenversicherung

Veröffentlicht am 17.03.2020

Seit geraumer Zeit wird diskutiert, ob in Zukunft in Deutschland für alle Freiberufler und Selbstständige eine Altersvorsorgepflicht bestehen soll. Das Vorhaben wurde sogar in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil kündigte für Ende des vergangenen Jahres 2019 einen Gesetzentwurf dazu an. Doch dieser wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Ob, wann und wie die Altersvorsorge für alle „Freien“ verpflichtend wird, steht also in den Sternen.

Freiberufler und Selbstständige, die schon versicherungspflichtig sind

Allerdings gibt es bereits heute etliche Freiberufler (Freelancer) die verpflichtet sind sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern, auch wenn Sie freiberuflich oder selbständig arbeiten.

Versicherungspflichtig sind laut der offiziellen Webseite der Deutschen Rentenversicherung:

• Handwerker und Hausgewerbetreibende
• Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
• Künstler und Publizisten
• Selbstständige mit einem Auftraggeber
• Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
• bestimmte weitere Selbstständige


Freiberufler und Selbstständige mit mehr als einem Auftraggeber
, die in der IT oder im Engineering tätig sind, fallen in der Regel damit nicht darunter. Allerdings findet sich ebenfalls auf der Seite der Gesetzlichen Rentenversicherung folgender interessanter Hinweis:

„Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.“

Wenn Sie als freiberuflicher oder selbstständiger IT- oder Engineering-Spezialist überwiegend coachen, ausbilden oder schulen, sollten Sie vorsichtshalber klären, ob Sie versicherungspflichtig sind. Auch könnte es sein, das freie ITler oder Engineers wesentliche Einnahmen durch das Verfassen von (Fach-)Büchern, Artikeln, Blog-Beiträgen oder durch Interviews und Vorträge erzielen. Zumindest in Grenzfällen wäre es möglich, dass man Sie als Publizist oder Autor betrachten könnte.

Bei mehreren selbstständigen beziehungsweise freiberuflichen Tätigkeiten, die versicherungspflichtig sind, kann Mehrfachversicherungspflicht bestehen. Auch die Kombination Festanstellung plus freiberufliche Tätigkeit, kann bedeuten, dass man mehr als einmal versicherungspflichtig wird.

Selbstständig oder scheinselbstständig? Auch wichtig für die Altersvorsorge

Freiberufler mit nur einem Auftraggeber laufen Gefahr als Scheinselbstständige betrachtet zu werden. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu:

„Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten, sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Umgangssprachlich wird hier von Scheinselbstständigkeit gesprochen.“

Problematisch hieran ist beispielsweise, dass kein Zeitraum definiert wird. Nehmen wir an, ein IT-, SAP- oder Engineering-Experte übernimmt als Freiberufler einen großen Auftrag und arbeitet für 6 Monate für diesen Auftraggeber. Ist er dann bereits „scheinselbstständig“? Oder ist er oder sie es erst nach 9 Monaten oder nach 2 Jahren?

Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung: eine Option auch für Freiberufler

Auch wenn Sie unter keins der oben genannten Kriterien fallen, können Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass Sie dann (in der Regel, Ausnahmen gelten zum Beispiel für Künstler) den vollen Beitragssatz selbst zahlen. Denn Sie haben ja keinen Arbeitgeber der eine Hälfte übernimmt, wie bei Angestellten.

Das Standardrentenniveau ist in Deutschland zudem niedriger als zum Beispiel in Österreich.

Wichtiger Vorteil einer freiwilligen Versicherung ist die staatliche Rentengarantie. Denn der Staat wird auch in Wirtschaftskrisen oder bei Geldentwertung versuchen, zumindest ein gewisses Rentenniveau aufrechtzuerhalten. Neben der Absicherung im Alter kann zudem Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entstehen, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllen. Auch Ihre Hinterbliebenen können abgesichert sein.

Attraktiv erscheint auch, dass Sie als freiwillig versicherter Freiberufler stufenlos zwischen 83,70 Euro (Mindestbeitrag/monatlich) und
1.246,20 Euro
(Höchstbeitrag/monatlich) frei wählen können (Zahlen für das Jahr 2019).

Weitere Details zur gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Freiberufler und Selbstständige erfahren Sie in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Die Broschüre können Sie kostenlos auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen oder bestellen.

Lesen Sie auch unseren zweiten Beitrag zur Altersvorsorge für Freiberufler.

Hier finden Sie einen Überblick über weitere Möglichkeiten der Absicherung als Freelancer.

 

Wenn Sie als festangestellter oder freiberuflicher IT-, SAP- oder Engineering-Experte einen neuen Arbeit- oder Auftraggeber suchen, sollten Sie sich auf unsere Seite für Kandidaten informieren. Das erfahrene Team von Westhouse berät und unterstützt Sie umfassend. Anruf oder E-Mail genügt.

Betrachten Sie diese Hinweise bitte als Anregung. Vorsorgemaßnahmen sollten Sie gründlich abwägen. Bedenken Sie auch: Gesetze und andere Regelungen, welche die gesetzliche oder die private Rentenversicherung betreffen, können sich ändern. Dies könnte sich wiederum auch auf die Besteuerung oder Steuerfreibeträge auswirken. Der Blog-Beitrag beschäftigt sich mit Deutschland. In der Schweiz und in Österreich gelten andere Regeln.

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