Scheinselbstständigkeit

Veröffentlicht am 25.07.2017

Scheinselbstständigkeit: Was können Sie als Freiberufler machen?

Mit der Änderung des § 611a Abs. 1 BGB wurde erstmals eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffes geschaffen. Leider hat der Gesetzgeber aber keine Definition der Selbstständigkeit geschaffen. Somit bleibt die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und Scheinselbstständigen schwierig. Viele Einzelfälle und strittige Punkte werden weiterhin von der Rechtsprechung anhand der bisherigen Kriterien zu klären sein.

Die Risiken der Scheinselbstständigkeit werden auch durch den Freiberufler selbst getragen.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass jeder Freiberufler sein mögliches Risiko durch aktives unternehmerisches Auftreten, selbstständige Arbeitsweise und weisungsfreie Projekteinsätze selbstständig minimiert.

Empfehlungen für Freiberufler, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden:

Idealerweise sind Sie eine juristische Person (z.B. eigene GmbH) mit mind. einem versicherungspflichtigen Angestellten (keine Familienmitglieder und keine Mini-Jobber).
Aktives Auftreten als Unternehmer, z.B. durch:

  • Eigene Homepage / Eigene Visitenkarten / Eigenes Briefpapier (entsprechend mit eigenem Logo)
  • Profil in Projektbörsen oder professionellen Netzwerken (Biete / Suche) hinterlegen (z.B. auf LinkedIn oder Xing)
  • Regelmäßig gepflegter und dokumentierter Kontakt zu Vermittlern und potentiellen Auftraggebern
  • Sich nicht als Arbeitskraft, sondern für Know-How / Spezialwissen anbieten
  • Honorar je Auftrag neu verhandeln, denn nicht jeder Auftrag ist gleich und so ist gewährleistet, dass Sie keine Fließbandarbeit verrichten, sondern von Auftrag zu Auftrag neue Parameter festlegen und somit seriöser wirken
  • Regelmäßige Fortbildungen sind zu empfehlen, diese sollten Sie auch selbst finanzieren
  • Unternehmerisches Risiko:
    • Hinsichtlich Mängelbeseitigung und Haftung – unterläuft Ihnen ein Fehler, haften Sie ganz allein dafür, doch dies ist meist leichter zu bewältigen, als der Ruf einer Scheinselbstständigkeit
    • Sie arbeiten mit eigens angeschafften Arbeitsmitteln (Laptop, Büro, etc.)
    • (Berufs-) Haftpflichtversicherung
    • Freiwillige Einzahlung in Sozialkassen – hier liegt es bei Ihnen, wie viel Geld Sie wo investieren

Vorsicht bei Aufträgen, die „auf Dauer“ und „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber ausgestellt werden sollen, hier rutscht man schnell ungewollt in die falsche Schiene.

Was ist noch wichtig zu wissen?

Bei der Beurteilung des Status durch die Rechtsprechung wird auf die Gesamtsituation des Einzelfalles abgestellt. Von Bedeutung ist dabei neben der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Freiberufler und Auftraggeber vor allem wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird. Zeigt Letzteres, dass es sich um eine unselbstständige Tätigkeit und somit Scheinselbstständigkeit handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag jedoch nicht mehr an.

Aus diesem Grund hat Westhouse seine Vertragsvorlagen nach dem Gesetz entworfen und wird diese entsprechend auch stets aktualisieren. Weiterhin ist entscheidend, dass Westhouse sich an die gesetzten Regeln der Durchführung hält und sich für eine laufende Überprüfung der Selbstständigen-Compliance einsetzt, um den bestmöglichen Service für unsere Kunden zu gewährleisten.

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