In der deutschen Umgangssprache verwischen oft die Grenzen zwischen Freiberuflern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Beim Steuern-Zahlen und bei einigen weiteren Punkten kann dies aber ein bedeutender Unterschied sein. Deshalb sollten Sie klären, welcher Art von Tätigkeit, Sie aus Sicht des Finanzamtes nachgehen und die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Prüfen Sie: Sind Sie, steuerlich betrachtet, Freiberufler oder selbstständiger Gewerbetreibender?
Es kann Ihnen Zeit, Aufwand und Steuern sparen, wenn Sie als Freiberufler eingestuft werden können: Freiberufler müssen beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen und sie müssen auch nicht IHK-Mitglied sein, was ebenfalls Geld kostet. Da Freiberufler nicht „gewerblich“ agieren, brauchen sie kein angemeldetes Gewerbe. Sie unterliegen auch nicht der Gewerbeaufsicht und genießen weitere Vorteile.
Doch nur bestimmte Berufe sind „frei“. Dazu zählen unter anderem Wissenschaftler und Künstler wie Schriftsteller, Schauspieler, Maler, Journalisten, Redakteure und andere. Dozenten sind meist ebenfalls Freiberufler, wenn Sie selbstständig arbeiten und die Unterrichtstätigkeit ihr beruflicher Schwerpunkt ist. Hinzu kommen die sogenannten Katalogberufe, die im Einkommensteuergesetz (EStG) benannt sind. Freiberufler sind Ärzte, Pfleger, Anwälte, Architekten, Erzieher, Übersetzer und etliche weitere Berufe.
Freiberuflicher Informatiker oder freiberuflicher SAP-Berater? Geht das steuerlich?
Prinzipiell schon. Dazu müssen Sie und Ihre Tätigkeit aber einige Voraussetzungen erfüllen. Sie haben im IT-Bereich vor allem zwei Chancen, als Freiberufler anerkannt zu werden:
1. Voraussetzung: Sie müssen als Ingenieur oder als beratender Betriebswirt einen dem Beruf entsprechenden Abschluss besitzen oder vergleichbare Kenntnisse glaubhaft machen können.
2. Voraussetzung: Sie müssen auch in einem dem Berufsbild entsprechenden Bereich tätig sein.
Spezialfall Ingenieur, Informatiker oder verwandte IT-Ausbildung und die steuerliche Anerkennung als Freiberufler
Bei der Anerkennung des Abschlusses hilft es, dass die Rechtsprechung Ingenieur und Diplom-Informatiker (FH) gleichstellt. Das „kann“ wiederum dazu führen, dass auch selbständige Informatiker ohne abgeschlossenes Studium steuerlich als Freiberufler anerkannt werden. Es muss ihnen dann aber gelingen, ihr IT-Wissen und ihre Fertigkeiten, die sie sich auf andere Art und Weise angeeignet haben, plausibel darzustellen.
Egal ob mit oder ohne Uni- oder FH-Abschluss, wichtig ist ebenso der zweite Punkt: Die ausgeübte Tätigkeit eines selbständigen Informatikers beziehungsweise Software-Ingenieurs muss „ingenieurmäßig“ sein, damit Sie steuerlich als freiberuflich anerkannt wird.
Auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Datenverarbeitung gehören dazu: Die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software, die Entwicklung von Betriebssystemen, die Anpassung von Betriebssystemen an Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung.
Spezialfall beratender Betriebswirt und die Anerkennung als Freiberufler
Damit Sie vom Finanzamt als beratender Betriebswirt eingestuft werden können, benötigen Sie eine entsprechende Ausbildung, beispielsweise als „Staatlich geprüfter Betriebswirt“, „Praktischer Betriebswirt“, „Betriebswirt (VWA)“ oder ähnlich. Wie beim Informatiker (siehe oben) kann die Anerkennung auch glücken, wenn Sie vergleichbares Wissen und Fertigkeiten auch auf anderem Wege erlangt haben. Sie müssen dies dann plausibel darstellen können.
Auch hier gilt: ein entsprechender Abschluss oder entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten alleine genügen nicht. Die Arbeit eines „beratenden Betriebswirtes“ muss sich zudem in einem (oder mehreren) der „Hauptbereiche“ der Betriebswirtschaft abspielen.
Als Hauptbereiche gelten: Unternehmensführung, Leistungserstellung (die Fertigung von Gütern/die Bereitstellung von Dienstleistungen), Finanzierung, Personalwesen, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen und Materialwirtschaft.
Die IT an sich zählt also – aus Sicht des Finanzamtes und der Finanzgerichte – (noch?) nicht zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaft. Das macht die Abgrenzung gerade im Bereich SAP-Beratung und bei anderer Unternehmens-Software interessant. Denn diese Softwareprodukte beschäftigen sich ja gerade mit wichtigen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft wie Vertrieb, Einkauf, Produktion, Lagerhaltung und Personalwesen. Hier kann es im Einzelfall Sinn machen, sich genau zu erkundigen, wie man wahrheitsgemäß und zugleich überzeugend argumentiert. Dann kann die Einstufung als Freiberufler auch vor der Steuer funktionieren.
Betrachten Sie diese Hinweise bitte als Anregung. Das deutsche Steuerrecht gilt leider als das Komplizierteste weltweit. Gesetze und andere Regelungen sowie deren Auslegung können sich ändern. Gelegentlich entscheiden kleine Details. Wichtige Fragen sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater klären.
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