Vorab eine wichtige positive Neuerung: Als Freiberufler haben Sie seit dem Jahr 2019 zwei Monate mehr Zeit für Ihre Steuern. Denn der Stichtag für die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2018 war der 31. Juli 2019. Im Jahr 2018 und davor war es noch der 31. Mai. Auch 2020 und den folgenden Jahren bleibt es beim komfortableren 31. Juli. Das bedeutet also seit diesem Jahr immerhin 7 Monate Zeit ab Jahresablauf. Doch das ist nur ein Steuertipps für Freiberufler, die wir für Sie zusammengestellt haben. Hier finden Sie noch weitere Infos rund ums Steuern sparen als Freiberufler:
Mit Steuerberater gewinnen Sie noch mehr Zeit
Der Abgabetermin 31. Juli gilt nur für die Freiberufler und Selbstständigen, die ihre Steuerklärung selbst einreichen. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, räumt Ihnen das Finanzamt mehr Zeit ein. Und zwar bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres. Die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen 2019 liegt mit Steuerberater also in der Zukunft: Es ist der 28. Februar 2021.
Keine Scheu: Fristverlängerung beantragen
Freiberufler und Selbständige, die ihre Steuerklärungen nicht rechtzeitig fertig bekommen, sollten vor Verstreichen der Abgabefrist eine Fristverlängerung bei ihrem Finanzamt beantragen. Es reicht ein formloses Schreiben oder ein Fax, in dem Sie einen oder mehrere stichhaltige Gründe angeben. Natürlich sollten in dem Schreiben Name, Adresse, Firmierung und Steuernummer enthalten sein. Wenn Sie mögen, können Sie Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt auch telefonisch um eine Fristverlängerung bitten.
Unsere 5 Steuertipps für Freiberufler zum legalen Steuern sparen
1. Gründungs-Vorlaufkosten geltend machen
Auch bevor Sie sich selbständig machen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen können Kosten anfallen. Zum Beispiel beim Besuch von Messen, für Marktforschung, für das Besichtigen von Büroräumen, für Reisen, Büromaterial und vieles mehr. Das sind „vorweggenommene Betriebsausgaben“, die das Finanzamt anerkennt. Sammeln Sie also die Belege, um Steuern zu sparen. Die von Ihnen auf diese Weise gezahlte Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer anerkannt werden. Und selbst, wenn Sie sich schließlich gegen die Selbstständigkeit entscheiden, zum Beispiel weil Ihre Marktforschung dagegen spricht, können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung dennoch steuerlich gelten machen.
2. Steuertipp: Notfalls helfen Eigenbelege
Wenn Sie vergessen haben, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen oder eine Quittung verloren haben, sollten Sie versuchen, vom Lieferanten eine neue Ausfertigung zu bekommen. Ist dies nicht möglich, genügt auch ein Eigenbeleg (nützlich sind dann zum Beispiel Ihre Kontoauszüge). Beim Eigenbeleg können Sie allerdings keine Vorsteuer geltend machen.
3. Privat angeschaffte Gegenstände – die beruflich genutzt werden – absetzen
Wenn Sie vor Ihrer Selbständigkeit Gegenstände privat gekauft haben, die Sie nun geschäftlich nutzen (z. B. Laptop, Drucker, Bürostuhl, Schreibtisch, Telefonanlage …) können Sie diese als Betriebsausgaben geltend machen (in der Regel zum Zeitwert). Voraussetzung ist natürlich, dass die Gegenstände von Ihnen noch nicht bereits anderweitig steuerlich abgesetzt wurden.
4. Steuertipp für Freiberufler: Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten fällig. Zahlt der Kunde verspätet, müssen Sie trotzdem die Vorsteuer überweisen. Wenn das Geld dann doch nicht gezahlt wird, können Sie diesen Teil der Vorsteuer zwar vom Finanzamt zurückverlangen. Sie sind aber erst einmal in Vorkasse getreten.
Um dies zu vermeiden, sollten Sie einen Antrag zur Berechnung der Umsatzsteuer „nach vereinnahmten Entgelten“ stellen. Bei dieser „Ist-Versteuerung“ müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt melden und abführen, wenn Ihr Kunde Sie auch wirklich bezahlt hat. Freiberufler gewährt das Finanzamt die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung in jedem Fall. Andere Selbständige und Unternehmer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
5. GWG-Grenze auf über 1.300 Euro anheben
Seit 2018 liegt die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei 800 Euro (netto). Für die Sofortabschreibung muss es sich um abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen handeln.
Diesen Betrag können Sie mittels Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach oben korrigieren. Dazu bilden Sie im Jahresabschluss des Jahres vor der Anschaffung einen IAB, der alle geplanten langlebigen Anschaffungen inklusive geringer wertiger Wirtschaftsgüter umfasst. Damit verringern Sie den steuerpflichtigen Gewinn um bis zu 40% der geplanten Beschaffungskosten. Zugleich verringern Sie die GWG-Wertgrenze im folgenden Jahr um 40%. Die rechnerische Grenze liegt bei 1.333 Euro maximal. Diesen Betrag können Sie nun sofort abschreiben und somit als Freiberufler Steuern sparen.
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Steuertipps für Freiberufler und Selbständige geholfen haben. Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag „Steuererklärung für Freiberufler, übersichtlicher als für andere Selbstständige“. Westhouse wünscht Ihnen ein gutes Geschäfts- und Steuerjahr.
Hinweis:
Bitte betrachten Sie diesen Beitrag bzw. unsere Steuertipps für Freiberufler als Anregung. Das Steuerrecht ist komplex und Änderungen unterworfen. Wichtige Fragen sollten Sie stets selbst genau prüfen und mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt klären.